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Rechte und Beihilfen für Angehörigen im Todesfall
Kann man immer das Bestattungswesen seiner Wahl beauftragen?
JA.
In Krankenhäusern, Altenheimen sollten mehrere Bestatter zur Wahl gestellt werden. In allen Krankenhäusern existieren Briefumschläge mit Visitenkarten bzw. Listen von ortsansässigen Bestattern.
Fragen Sie immer nach Alternativen, sollte nur ein Unternehmen genannt werden. Die Wahl des Bestatters darf das Krankenhaus/Altenheim nicht vorschreiben!
Sind die Angehörigen nicht schnell genug erreichbar (z. B. Unfälle …) kann ein Bestattungsinstitut zur Bergung angefordert werden. Einrichtungen dürfen nur das „im Augenblick notwendige“-Überführung in eine gekühlte Leichenhalle veranlassen. Hinsichtlich der weiteren Dienste des Bestatters muss die Entscheidung der Hinterbliebenen abgewartet werden.
Muss unbedingt der Bestatter vor Ort gewählt werden?
NEIN.
Wie oft fälschlicherweise angenommen, besteht bei der Wahl des Bestattungsinstitutes kein Ortszwang. Das heißt, man ist nicht verpflichtet, einen Bestatter im ansässigen Ort zu wählen.
Man sollte Kostenvoranschläge mehrere Bestatter einholen und diese in Ruhe vergleichen. Wem das unpassend erscheint, der bedenke, dass man, um ein neues Auto zu kaufen, auch Preisvergleiche durchführt, um das geeignete Gefährt zu finden.
Unsere Filialen befinden sich in Meißen, Nossen, Weinböhla, Großenhain, Riesa und Radebeul.
Kann man bereits im Vorfeld Verfügungen treffen?
JA.
Alten- und Pflegeheime können von ihren Bewohnern (bzw. deren Angehörigen) eine Entscheidung verlangen, welches Bestattungswesen im Sterbefall zu benachrichtigen ist. Dieser Punkt ist häufig Bestandteil des Pflegevertrages. Durch klare Regelungen können Unsicherheiten vermieden werden. Änderungen der Verfügungen sind immer möglich.
Bestattungspflicht
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestattungspflicht (Einleitung der Bestattung, Wahl der Bestattungsart, Anmeldung auf dem Friedhof) von den Hinterbliebenen gemäß des Sächsischen Bestattungsgesetzes (in der jeweils aktuellen Fassung) wahrzunehmen ist.
In Sachsen sind Verwandte bis zum 3. Grad sowie gegebenenfalls Lebenspartner verantwortlich.
Die Bestattungspflicht muss in folgender Reihenfolge wahrgenommen werden: Ehepartner/eingetragene Lebenspartner (nach LPartG), Kinder, Eltern, Geschwister, nichteheliche Lebenspartner (eine auf Dauer angelegte Beziehung entsprechend der Grundsicherung nach SGB II), Sorgeberechtigte, Großeltern, Enkel, sonstige Verwandte 3. Grades (Neffen, Nichten, Cousin, Cousine). Nähere Verwandtschaftsgrade schließen fernere Verwandtschaftsgrade aus. Das gilt auch dann, wenn die Bestattungskostenpflichtigen die Erbschaft (z. B. wegen Überschuldung, Aufwachsen in Pflegefamilien (ohne Adoption), oder weil sie sich mit dem Verstorbenen überworfen haben) ausgeschlagen haben. Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet ebenfalls nicht von der Bestattungspflicht. Geschäftsunfähigkeit (z. B. Minderjährigkeit) setzt die Reihenfolge der Verantwortlichkeit an der entsprechenden Stelle aus.
Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, kann das Ordnungsamt auf dem Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen. Dadurch ergeben sich in der Regel höhere Kosten, da die Verwaltungskosten der Ersatzvornahme zusätzlich in Ansatz gebracht werden müssen. Die Hinterbliebenen handeln als Hinterbliebenengemeinschaft. Das bedeutet, dass sich einzelne Mitglieder der Hinterbliebenengemeinschaft nicht weigern können, die Bestattung einzuleiten. Hauptverantwortlich/Hauptansprechpartner bei gleichrangigen Verwandten ist nach geltendem Bestattungsrecht der jeweils zu ermittelnde älteste Hinterbliebene. Der Hauptauftraggeber ist bei Unstimmigkeiten der Ansprechpartner. Der Wille des Ehegatten geht dem der Kinder vor.
Bestattungskostenpflicht
Von der Bestattungspflicht ist die Bestattungskostenpflicht zu trennen. Das beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen bzw. dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Wer sich zivilrechtlich verpflichtet hat, die Bestattungskosten zu tragen (z. B. in Altenteilverträgen …), oder gerichtlich zur Kostenübernahme verpflichtet wurde, ist im 1. Rang innerhalb der Rangfolge.
Danach gilt die Kostentragungspflicht des Erben → BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Verstorbenen.“ Dementsprechend haftet die Hinterbliebenengemeinschaft (bei Erbausschlagung aller) bzw. die Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch. Das heißt, wenn einige Erben nicht zahlen, haften die anderen Erben für die Verbindlichkeiten mit. Sind die Bestattungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostenpflicht, der dem Verstorbenen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war. Daraus ergibt sich, dass bei Uneinbringlichkeit der Forderungen einzelner Angehöriger auch diejenigen zur Zahlung erneut aufgefordert werden können, die bereits bezahlt haben. Im Falle der Erbausschlagung aller haben die in gerader Abstammungslinie (Ehegatte → Kinder → Enkel) zum Unterhalt verpflichteten Hinterbliebenen aufzukommen (§ 1615, § 1615m BGB).
Falls eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, können die Bestattungskosten von dieser Person zurückverlangt werden. Bei tödlichen Arbeitsunfällen zahlt meistens die Berufsgenossenschaft. Öffentlich-rechtliche Verpflichtete sind im letzten Rang der Kostentragungspflicht. Wird das Erbe innerhalb der 6-Wochenfrist ausgeschlagen, kann der Nachlassverwalter als Kostenträger eingesetzt werden. In diesem Falle ist nur eine Bestattung zulässig, die den Mindestanforderungen entspricht. Darüber hinaus gehende Bestellungen von Leistungen sind prinzipiell vom Auftraggeber zu bezahlen.
Bestattungskostenbeihilfe (bei niedrigem Einkommen oder geringer Rente)
Dass Sozialhilfe- und ALG-II-Empfänger einen Unterstützungsanspruch auf Bestattungskostenbeihilfe haben, ergibt sich aus dem 12. Sozialgesetzbuch § 74. Die zuständigen Stellen zahlen aber auch bei niedrigem Einkommen oder geringer Rente Bestattungskostenbeihilfe. Beihilfe erhalten Bedürftige nach Antrag bei der zuständigen Behörde. Zuständig ist größtenteils das Sozialamt des Sterbeortes (nur selten unter bestimmten Umständen das Sozialamt des letzten Wohnorts des/der Verstorbenen).
Den Hinterbliebenen kann allerdings ein Teil der Bestattungskosten selbst abverlangt werden. Zugrunde gelegt wird der doppelte Regelsatz plus Kaltmiete für den Haushaltsvorstand und Anrechnungsbeträge pro Familienmitglied, sowie weitere Freibeträge im Einzelfall. Der Antrag ist innerhalb einer angemessenen Zeit (nachträglich bis max. 8 Wochen) bei der Sozialfürsorgestelle (Landratsamt/ Arbeitsamt/ Sozialamt) zu stellen. Eine Frage beim Amt lohnt sich möglicherweise. (Eckwerte Einkommen unter 1000 € bei Alleinstehenden/ 2000 € bei 4 Personenhaushalt). Ob man anspruchsberechtigt ist, entscheidet das Sozialamt. Bei einem Anspruch auf Sozialhilfe/ALG II der Hinterbliebenen erstattet das Sozialamt nur die Grundkosten der Bestattung (oder einen Teil davon). Diesen „Sonderbedarf“ muss man beim Sozialamt anmelden. Eine Feier und Leistungen über der Grundausstattung sind bei Sozialhilfe nur erstattungsfähig, wenn das Sozialamt vorher zugestimmt hat. Zusagen des Städtischen Bestattungswesens Meißen für eventuelle Kostenübernahmen durch das Sozialamt werden nicht gegeben.
Freistellung von der Arbeit im Trauerfall
Fast allen nahen Angehörigen stehen Freistellungen von der Arbeit im Sterbefall zu. Diese Pflicht zur Freistellung besteht gesetzlich, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Durch die Tarifverträge kann es noch genauer klassifiziert werden. Hier ist auch die Lohnfortzahlung für diesen gewährten Sonderurlaub geregelt.
Zuerst muss man unterscheiden, zu welchem Anlass Freistellungen beantragt werden:
- zur Organisation der Bestattung
- für Trauerfeierlichkeiten
- zur Überwindung der Trauer
Zur Organisation der Bestattung mit dem Bestattungsinstitut muss der Arbeitgeber die Freistellung zu den üblichen Geschäftszeiten ausreichend gewährleisten. Es besteht auf der einen Seite die Informationspflicht durch die Hinterbliebenen. Auf der anderen Seite muss diese Freistellung kurzfristig durch den Vorgesetzten ermöglicht werden.
Bei den Trauerfeierlichkeiten ist eine rechtzeitige Absprache zu empfehlen. Aufgrund der Erfahrungen ist es aus psychologischer Sicht sinnvoll, für den gesamten Tag den gewährten Sonderurlaub zu nutzen.
Auch im Bereich des Bestattungswesens gelten die Gesetze der Marktwirtschaft. Es gibt also keine Einheitspreise wie zu DDR-Zeiten. Zwischen einzelnen Anbietern bestehen nach Untersuchungen der Stiftung Warentest Preisunterschiede von über 2000,00 € für ein und dieselbe Leistung. Holen Sie also - trotz aller Trauer - Preisvergleiche ein. Vergleichen Sie unbedingt die Qualität der angebotenen Waren. Verlangen Sie eine Gesamtkostenübersicht, was die jeweilige Bestattung von der Überführung beginnend bis zum Abschluss der Feier (bzw. Überführung) auf dem Friedhof kostet. Mit dem Leid der Hinterbliebenen können leicht Geschäfte gemacht werden. Bestehen Sie auf schriftlichen Kostenvoranschlägen. Sie haben sonst nichts in der Hand, wenn Ihnen die Rechnung zweifelhaft erscheint.
Achten Sie darauf, dass alle Preise, die Ihnen genannt werden, die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Das Preisauszeichnungsgesetz verlangt auch im Bestattungsgewerbe eine vollständige und richtige Preisauszeichnung. Auch bei ausgepriesenen Mustern muss der richtige Preis (mit MwSt.) ausgewiesen sein. Verlangen Sie eine detaillierte Kostenübersicht. Lassen Sie sich auch über die Nebenkosten informieren. Fragen Sie in der Zeitungsredaktion nach, ob die geforderten Anzeigenpreise der Verlagspreisliste entsprechen. Lassen Sie mit dem Tod Ihres Angehörigen keine Werbung machen, indem Preisnachlässe (z.B. für eine Erwähnung des Bestatters in der Danksagung) gewährt werden. Bei jeder Bestattung fallen Überführungsleistungen an. Prüfen Sie genau, welche Leistungen davon notwendig sind, oder ob unnötige Kilometer hin und her gefahren werden.
... und noch ein wichtiger Hinweis:
Wählen Sie selbst das Bestattungswesen Ihres Vertrauens! Lassen Sie sich nicht vermitteln. Leider gibt es auch in der Bestattungsbranche "schwarze Schafe", die mit Bestechungsgeldern arbeiten, um an Bestattungsaufträge zu gelangen. Sollten Sie ein Opfer solcher Machenschaften geworden sein, lohnt immer der Weg zum Rechtsanwalt, um den finanziellen Schaden, der durch höhere Bestattungskosten entstanden ist, einzuklagen.
Es lässt sich nicht vermeiden, dass sich eine Flut von Papieren nach einem Todesfall ansammelt. Zusätzlich zur Trauer kommt die Sorge um weitere Behördengänge, Geldangelegenheiten, private Dinge ... Halten Sie alles in einem Ordner zusammen. Mehrfertigungen von Sterbeurkunden, Testament, Schriftverkehr mit Versicherungen, Vermietern, Vereinen ... gehören an einen festen Platz, damit Sie die Übersicht behalten.
Eine entsprechende Mappe erhalten Sie bei uns.
Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung
Wer eine schnelle Auskunft benötigt oder allgemeine Fragen hat, sollte die 0800 1000 48090 wählen. Die Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon informieren montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr.
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Tel.: 0800 3007008
INHALTE:
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